34 stand der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ein, nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiter delinquiert zu haben (pag. 3868). Dem Beschuldigten ist folglich ein miserabler Leumund auszustellen. Zudem zeigt sich aus dem Strafregisterauszug, dass der jugendrechtliche Freiheitsentzug zwar offenbar nicht vollzogen werden musste.