3856 f.), was auf den Bezug einer eigenen Wohnung hindeutet. Ab dem 12. November 2022 bis am 16. April 2025 erfolgte keine Unterstützung durch das Sozialamt R._____ (Ortschaft). Ab dem 17. April 2025 starten die Auszahlungen wieder, mehrheitlich beschränkt auf die Bezahlung der Krankenkasse (pag. 3857 ff.). Insgesamt wurde der Beschuldigte (als Minderjähriger und Volljähriger) mit einem Betrag von CHF 136'406.40 unterstützt (pag. 3859). Insgesamt kann nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. Vielmehr ist ihm eine solche komplett misslungen.