Im September 2019 wurden eine Matratze, ein Bettgestell sowie ein Schrank angeschafft und von Oktober 2019 bis Dezember 2019 gingen die Zahlungen für Miet- und Nebenkosten nicht mehr an die Mutter des Beschuldigten. Dies spricht dafür, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits das erste Mal ausgezogen ist (pag. 3842 ff.). Im September 2021 wurde ihm die Miete für ein Hotel ausbezahlt (pag. 3852), ebenso im November 2021 (pag. 3853). Der Beschuldigte wohnte somit zwischenzeitlich nicht bei der Mutter, sondern im Hotel. Im Mai 2022 wurden wiederum diverse Inneneinrichtungsgegenstände angeschafft (pag. 3856 f.), was auf den Bezug einer eigenen Wohnung hindeutet.