Er wurde darin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass ausländerrechtliche Massnahmen gegen Ausländerinnen und Ausländer eingeleitet werden können, wenn die ausländische Person beispielsweise strafrechtlich in Erscheinung getreten, von der Sozialhilfe dauerhaft und in erheblichem Mass abhängig oder erheblich verschuldet ist. Weiter wurde er auf seinen Sozialhilfebezug (seit Erlangen der Volljährigkeit) im Umfang von CHF 32'844.80, auf die Verlustscheine aus nicht getilgten Pfändungen im Gesamtbetrag von CHF 17'768.35 sowie offene Betreibungen in Höhe von CHF 683.95 hingewiesen. Schliesslich wurde er auf seine Vorstrafen aufmerksam gemacht.