6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 2.4.3; 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.5.1). Bei jungen Erwachsenen darf indessen ein unsteter Beginn des Berufslebens auch nicht überbewertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 E. 1.5.2; siehe zum Ganzen: SCHLEGEL, a.a.O., Art. 66a N 17). Der Beschuldigte kann weder eine abgeschlossene Lehre noch eine konstante Beschäftigung vorweisen. Seine Situation hat sich seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht verbessert.