Der Beschuldigte spricht fliessend Mundart. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich betreffend die Sprachkompetenz fest, dem Umstand, dass jemand einwandfrei Deutsch und Schweizerdeutsch spreche, komme in der Härtefallprüfung grosses Gewicht zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024, E. 1.5.3.). Dadurch, dass der Beschuldigte in der Schweiz aufgewachsen ist und die ganzen neun Schuljahre besucht hat, ist er hier in der Schweiz sozialisiert worden. Damit ist auch davon auszugehen, dass er hier in der Schweiz einen Freundes- und Bekanntenkreis hat.