aufgrund einer Ausbildungssituation bei seiner Mutter, sondern mangels Erlangens einer finanziellen Selbständigkeit, welche wiederum mit einer mangelhaften Regelung seiner Lebensverhältnisse zusammenhängt. Es ist daher festzuhalten, dass das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK vorliegend nicht tangiert ist, da der Beschuldigte keine Kernfamilie in der Schweiz hat und betreffend die weiteren familiären Verhältnisse die erweiterten Voraussetzungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erfüllt sind. 27.2.3 Soziale Integration Der Beschuldigte spricht fliessend Mundart.