Die zwar glaubhaft dargetane gute und gelebte Beziehung zur Mutter und den Halbschwestern, die ab und an erfolgte Zweckgemeinschaft bezüglich des gemeinsamen Wohnens sowie die von der Mutter ab und zu erhaltene finanzielle Unterstützung reichen nach Ansicht der Kammer nicht aus, um ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen und in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK zu fallen. Die Ausgangslage beim Beschuldigten unterscheidet sich denn auch wesentlich vom Fall, der dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 zugrunde lag (E. 1.5.5.), ist der Beschuldigte in casu doch älter und lebt nicht