Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2024 vom 5. August 2024, E. 3.3.2). Das Bundesgericht verlangt in diesem Zusammenhang zusätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, um in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu gelangen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.5.5 m.w.H.).