Er sagte, dass er nicht längerfristig zu seiner Mutter gehen, sondern selbständig auf eigenen Beinen stehen wolle (Akten STA.2025.645, Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Februar 2025, S. 4 f.). Eine stabile Beziehung zu einer Frau und/oder eigene Kinder hat der Beschuldigte nicht, folglich hat er hier in der Schweiz keine eigene Kernfamilie, die von Art. 8 EMRK geschützt wäre. Zwar fällt in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht nur die eigentliche Kernfamilie (d.h. Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), son-