Auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft zog er zur Mutter, die offensichtlich immer noch gewillt ist, den Beschuldigten in verschiedenster Hinsicht zu unterstützen. Dies auch, sollte ihm tatsächlich eine Landesverweisung drohen (pag. 3872). Aus den edierten Akten der Staatsanwaltschaft Solothurn (STA.2025.645) geht hervor, dass der Beschuldigte in den letzten Jahren keinen steten Wohnsitz hatte. Zuletzt gemeldet war er in BS._____ (Ortschaft), er habe es aber nach der dortigen Abmeldung «versifft», sich wieder anzumelden und war daher zeitweise nirgends gemeldet.