S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist daher nachvollziehbar. Es ist festzuhalten, dass die Mutter des Beschuldigten sowie seine Halbschwestern konstant hier in der Schweiz leben, alle mit einer Niederlassungsbewilligung C und dem Ziel, das Schweizer Bürgerrecht zu erhalten (pag. 3867 und pag. 3874). Dass der Beschuldigte immer mal wieder bei seiner Mutter lebte, ist hauptsächlich der finanziellen Situation des Beschuldigten geschuldet. Auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft zog er zur Mutter, die offensichtlich immer noch gewillt ist, den Beschuldigten in verschiedenster Hinsicht zu unterstützen.