[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl. Bern 2024, Art. 66a N 12, mit weiteren Hinweisen). 27.2.2 Familienverhältnisse Der Beschuldigte ist mittlerweile 25-jährig und damit alt genug, um auf eigenen Beinen zu stehen. Dass das Zusammenleben des Beschuldigten mit seiner Mutter und seinen beiden volljährigen Schwestern bzw. Halbschwestern (beide Jahrgang 2006) mehr als Zweckgemeinschaft erscheine, wie dies die Vorinstanz ausführte (pag. 3397; S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist daher nachvollziehbar.