Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, handelt es sich beim Beschuldigten bei dieser Ausgangslange um einen hier aufgewachsenen Ausländer, bei dem bereits aus diesem Grund grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2024 vom 5. August 2024, E. 3.3.1). Eine Wegweisung ist in solchen Fällen grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig, wobei die Prüfung dieser Anforderungen durch eine eingehende Entscheidbegründung offenzulegen ist (SCHLEGEL STEFAN, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel