Die Vorinstanz führte zu diesem Punkt Folgendes aus, worauf verwiesen werden kann (pag. 3396; S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist im BZ.________(Datum) in Brasilien geboren und reiste CA.________(Jahr) im Alter von rund vier Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder in die Schweiz ein. Nachdem er zunächst über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, ist er seit November 2009 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (pag. 2609).