Folglich ist er grundsätzlich des Landes zu verweisen. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 27.2 Härtefallprüfung 27.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Ein in der Schweiz geborener oder aufgewachsener Ausländer hat gemäss Rechtsprechung ein gewichtiges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz, das bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 332, E. 3.3.3.). Die Vorinstanz führte zu diesem Punkt Folgendes aus, worauf verwiesen werden kann (pag.