27. Prüfung in concreto 27.1 Ausländereigenschaft und Vorliegen einer Katalogtat Als brasilianischer Staatsangehöriger ist der Beschuldigte Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Er wird vorliegend unter anderem wegen fortgesetzter Erpressung, gewerbsmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen Betrugs sowie Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch und damit wegen mehrerer Katalogstraftaten (Art. 66a Abs. 1 Bst. c und d StGB) schuldig gesprochen. Folglich ist er grundsätzlich des Landes zu verweisen.