Von dieser ist die rechtskräftige Grundstrafe von 60 Tagessätzen abzuziehen, womit eine Zusatzstrafe von 10 Tagessätzen resultiert. Die Höhe des Tagessatzes ist aufgrund der instabilen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf das gesetzliche Minimum von CHF 30.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Eine ausnahmsweise Unterschreitung dieses Minimums rechtfertigt sich vorliegend nicht. Die Geldstrafe ist zudem unbedingt zu vollziehen, da dem