3807). Diese rechtskräftige Grundstrafe stellt das schwerere Delikt dar, weshalb sie als Einsatzstrafe gilt. Die Strafen für die Hinderung einer Amtshandlung und für die Beschimpfung sind zu einem Faktor von 2/3, ausmachend 10 Tagessätze, zu dieser Einsatzstrafe zu asperieren. Es wird an dieser Stelle verzichtet, die Täterkomponenten straferhöhend zu berücksichtigen. Die hypothetische Gesamtstrafe beträgt damit 70 Tagessätze. Von dieser ist die rechtskräftige Grundstrafe von 60 Tagessätzen abzuziehen, womit eine Zusatzstrafe von 10 Tagessätzen resultiert.