Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die vorliegenden Geldstrafen in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 21. September 2022 (SA2 22 8243 22) auszufällen, da der Beschuldigte die zu beurteilenden Delikte am 24. Februar 2021 bzw. am 29. August 2021 und damit beide vor der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern begangen hat. Der Beschuldigte wurde im Urteil vom 21. September 2022 wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt (pag. 3807).