25. Geldstrafe für die weiteren Delikte Wie eingangs in Ziff. IV.13 erwähnt, sind für die Hinderung einer Amtshandlung sowie die Beschimpfung je eine Geldstrafe auszusprechen. Die Kammer erachtet für die Hinderung einer Amtshandlung gestützt auf die VBRS-Richtlinien eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen, da der Referenzsachverhalt («Der Täter wird von einem Polizeibeamten zur Kontrolle angehalten. Als dieser seinen Ausweis kontrollieren will, reisst er ihm diesen aus den Händen und flüchtet.», S. 51 der VBRS-Richtlinien,) mit dem vorliegend zu beurteilenden Delikt vergleichbar ist.