24. Konkretes Strafmass und Vollzug Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 44 Monaten. Die Freiheitsstrafe kann daher nur unbedingt ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario und Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario).