27 Die einschlägigen Vorstrafen und das delinquente Verhalten während laufendem Strafverfahren, das mindestens teilweise eingestanden ist, erachtet die Kammer als deutlich straferhöhend. Die Kammer gewährt dem Beschuldigten jedoch ebenfalls – wie auch von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt – einen Geständnisrabatt. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente leicht straferhöhend aus. Die Strafe von 42 Monaten ist daher auf 44 Monate zu erhöhen.