Der Beschuldigte hatte zahlreiche Chancen, sein Leben in geordnete Bahnen zu bringen. Insbesondere nach der vorinstanzlichen Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung hätte dem Beschuldigten ein genügend starkes Warnzeichen vorgelegen, um von weiterer Delinquenz abzusehen und stattdessen seine Energie in eine legale Arbeitstätigkeit sowie die Suche nach einer Lehrstelle zu investieren. Diese Chance hat er jedoch nicht gepackt. Stattdessen bezog er wiederum Sozialhilfe (vgl. pag. 3816 ff.; 3857 ff.)