23. Täterkomponenten Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, war die Kindheit des Beschuldigten nicht einfach und geprägt von fehlender Konstanz und erlebter Gewalt (pag. 3389; S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vermögen für sich jedoch noch keine Strafminderung zu begründen. Der Beschuldigte hatte zahlreiche Chancen, sein Leben in geordnete Bahnen zu bringen.