26 ten auszusprechen, welche zu 2/3, ausmachend rund 23 Strafeinheiten, zu asperieren ist. Das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) gemäss Anklageziffern 10.1 und 10.3 (zweifache Begehung) ist mit je 25 Strafeinheiten zu bestrafen. Die Strafen sind zu je 2/3, ausmachend rund 33 Strafeinheiten, zu asperieren. Daraus resultiert für sämtliche Straftaten nach SVG eine Strafe von 139 Strafeinheiten.