da es sich um eine sehr kurze Fahrt handelte. Diese Strafe ist zu 2/3, ausmachend rund 6 Strafeinheiten, zu asperieren. Die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG) gemäss Anklageziffer 10.4 ist mit 12 Strafeinheiten zu bestrafen. Diese Strafe ist zu 2/3, ausmachend 8 Strafeinheiten, zu asperieren. Für die grobe Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung (Art. 90 Abs. 2 SVG) gemäss Anklageziffer 10.5 ist eine Strafe von 35 Strafeinhei-