Die Tat gemäss Anklageziffer 10.5 ist mit dem Faktor 50 % zu asperieren, da es sich um eine Fahrt vom selben Tag und mit demselben Motorfahrzeug wie bei der Tat gemäss Anklageziffer 10.4 handelt. Alle restlichen Strafen sind mit einem Faktor von 2/3 zu asperieren. Es resultiert somit eine zu asperierende Strafe von 45 Strafeinheiten. Das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG) gemäss Anklageziffer 10.3 wird abweichend von den anderen gleichartigen Delikten mit (nur) 10 Strafeinheiten bestraft, da es sich um eine sehr kurze Fahrt handelte.