Für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) gemäss Anklageziffer 10.1 ist eine Strafe von 12 Strafeinheiten, zu asperieren mit 2/3, ausmachend 8 Strafeinheiten, auszusprechen. Für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG) gemäss Anklageziffern 10.1, 10.2, 10.4 und 10.5 (vierfache Begehung) ist eine Strafe von je 18 Strafeinheiten auszusprechen. Die Tat gemäss Anklageziffer 10.5 ist mit dem Faktor 50 % zu asperieren, da es sich um eine Fahrt vom selben Tag und mit demselben Motorfahrzeug wie bei der Tat gemäss Anklageziffer 10.4 handelt.