21. Asperation für die Straftaten nach SVG Die Kammer lehnt sich, wie bereits die Vorinstanz, für die Beurteilung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz an die VBRS-Richtlinien (S. 7 ff.) an. Es sind sodann im Einzelnen folgende Strafen auszufällen: Für die zweifach begangene widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 Bst. g SVG) gemäss Anklageziffer 10.1 sind je 12 Strafeinheiten auszusprechen, welche zu je 2/3 zu asperieren sind. Daraus resultiert eine zu asperierende Strafe von 16 Strafeinheiten. Für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG)