_ betrifft die Aneignung dessen Reisepasses, den der Beschuldigte in der Folge zur Begehung einer Straftat verwendete. Für diese Tat ist eine Strafe von 10 Strafeinheiten, zu asperieren mit 2/3, ausmachend 6 Strafeinheiten, auszusprechen. Gesamthaft sind für die weiteren Taten nach StGB somit 114 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe hinzuzurechnen.