__ GmbH stellt ein Begleitdelikt zum dortigen Diebstahl dar. Zu beachten ist hierbei der geringe Sachschaden in Höhe von ca. CHF 300.00. Wiederum mit Blick auf den Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien, bei dem für einen Schaden von knapp über CHF 300.00 eine Strafe von 15 Strafeinheiten vorgesehen ist (vgl. S. 47 der VBRS-Richtlinien), erachtet die Kammer auch im vorliegenden Fall eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen. Diese ist wiederum zu rund 50 %, ausmachend 7 Strafeinheiten, zu asperieren. Die Sachbeschädigung zum Nachteil von P.____