Der Hausfriedensbruch zum Nachteil der J.________ GmbH wurde in einer Geschäftsliegenschaft begangen, weshalb die Verletzung der Privatsphäre entsprechend weniger schwer wiegt. Hierfür ist mit Blick auf die Referenzsachverhalte der VBRS-Richtlinien (vgl. S. 49 der VBRS-Richtlinien) eine Strafe von 30 Strafeinheiten auszufällen, welche jedoch nur zu 50 % zu asperieren ist, da es sich um ein Begleitdelikt zum Diebstahl bei der J.________ GmbH handelt. Somit resultiert eine zu asperierende Strafe von 15 Strafeinheiten. Auch die Sachbeschädigung zum Nachteil der J.________ GmbH stellt ein Begleitdelikt zum dortigen Diebstahl dar.