Dabei handelte er aus rein egoistischen Beweggründen, wollte er doch nicht, dass H.________ sein deliktisches Verhalten «auffliegen» lässt. Die Intensität der Nötigung (bzw. deren Versuch) ist vorliegend jedoch geringer als die im Referenzsachverhalt aufgeführte, weshalb eine Strafe von 80 Strafeinheiten als dem objektiven und subjektiven Tatverschulden angemessen erscheint. Nach einer Reduktion der Strafe um 20 Strafeinheiten aufgrund des Versuchs ist hierfür eine Strafe von 60 Strafeinheiten auszusprechen, welche zu 2/3, ausmachend 40 Strafeinheiten, zu asperieren ist. Der Hausfriedensbruch zum Nachteil der J._____