20. Asperation für die weiteren Taten nach StGB Betreffend den Nötigungsversuch zum Nachteil von H.________ lehnt sich die Kammer an den Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien betreffend Nötigung an, für den eine Strafe von 120 Strafeinheiten vorgesehen ist (vgl. S. 49 der VBRS- Richtlinien). Der Beschuldigte drohte H.________ Gewalt an, konkret, dass er sie überfahre, wenn sie sich bei der Polizei melde. Dabei handelte er aus rein egoistischen Beweggründen, wollte er doch nicht, dass H.________ sein deliktisches Verhalten «auffliegen» lässt.