Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen Beweggründen, was wiederum neutral zu werten ist. Für diese Tat ist gestützt auf das objektive und subjektive Tatverschulden eine Strafe von 15 Strafeinheiten auszufällen, die wiederum zu 2/3, ausmachend 10 Strafeinheiten, zu asperieren ist. 19.2 Zwischenfazit Für die weiteren Diebstähle sind gesamthaft 44 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe zu asperieren.