Auch hier hat der Beschuldigte eine «Freundschaft» ausgenutzt und so ein hinterlistiges Vorgehen an den Tag gelegt, was verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich und aus finanziellen Beweggründen, was wiederum neutral zu werten ist. Für diese Tat ist gestützt auf das objektive und subjektive Tatverschulden eine Strafe von 30 Strafein-