Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen Beweggründen, was neutral zu werten ist. Gestützt auf das objektive und subjektive Tatverschulden bemisst das Gericht für diese Tat die Strafe auf 20 Strafeinheiten, die zu 2/3, ausmachend 14 Strafeinheiten, anzurechnen sind. Beim Diebstahl zum Nachteil von I.________ beträgt die Deliktssumme rund CHF 1'300.00. Auch hier hat der Beschuldigte eine «Freundschaft» ausgenutzt und so ein hinterlistiges Vorgehen an den Tag gelegt, was verschuldenserhöhend zu gewichten ist.