19. Asperation für die weiteren Diebstähle z.N. von E.________, I.________ und S.________(Genossenschaft) 19.1 Objektive und subjektive Tatkomponenten Beim Diebstahl zum Nachteil von E.________ liegt der Deliktsbetrag bei CHF 800.00. Zu berücksichtigen ist die perfide und hinterlistige Vorgehensweise des Beschuldigten, durch Ausnützen der «Freundschaft» des Opfers. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen Beweggründen, was neutral zu werten ist.