Der hypothetische Deliktsbetrag ist nicht bekannt, dieser wäre jedoch bei Abschluss eines Mobiltelefonabonnements monatlich gestiegen. Für diese Tat erscheint eine Freiheitsstrafe von drei Monaten dem objektiven und subjektiven Tatverschulden, nach Vornahme einer Strafmilderung zufolge Versuchs, angemessen. Diese ist wiederum zu 2/3 zu asperieren. 18.4 Zwischenfazit Die Freiheitsstrafen von vier bzw. drei Monaten für die weiteren Erpressungen z.N. von G.________ und D.________ sind mit je 2/3, d.h. mit 2 2/3 Monaten (80 Tage) bzw. zwei Monaten, zur Einsatzstrafe zu asperieren.