Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus finanzieller Motivation, was neutral zu werten ist. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich entsprechend neutral aus, womit es bei einer Strafe von vier Monaten bleibt. Diese ist zu 2/3 zu asperieren. 18.3 Objektive und subjektive Tatkomponenten i.S. Erpressung z.N. von D.________ Bei D.________ blieb es bei einem Versuch. Der hypothetische Deliktsbetrag ist nicht bekannt, dieser wäre jedoch bei Abschluss eines Mobiltelefonabonnements monatlich gestiegen.