Es erfolgte jedoch keine fortgesetzte Erpressung und es ging um einen tieferen Deliktsbetrag. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte effektiv ein Video von G.________ an eine Drittperson versandte, auf dem sie in freizügiger Bekleidung sichtbar war. Für diese Tat erscheint eine Freiheitsstrafe von vier Monaten als dem objektiven Tatverschulden angemessen. 18.2 Subjektive Tatkomponenten i.S. Erpressung z.N. von G.________ Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus finanzieller Motivation, was neutral zu werten ist.