23 18. Asperation für die weiteren Erpressungen z.N. von D.________ und G.________ 18.1 Objektive Tatkomponenten i.S. Erpressung z.N. von G.________ Der Beschuldigte ging bei G.________ ähnlich vor wie bei E.________ und erpresste sie namentlich mit der Veröffentlichung von Nacktbildern. Es erfolgte jedoch keine fortgesetzte Erpressung und es ging um einen tieferen Deliktsbetrag.