17.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, was wiederum tatbestandsimmanent und neutral zu werten ist. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich entsprechend neutral aus. Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, welche wiederum zu 2/3 zu asperieren ist. 17.3 Zwischenfazit Die Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten für den gewerbsmässigen Diebstahl ist mit 2/3, d.h. mit zehn Monaten, zur Einsatzstrafe zu asperieren.