Die Deliktssummen des Einbruch- und der Entreissdiebstähle ergeben zusammen rund CHF 11'000.00. Gestützt auf die hiervor genannten Referenzsachverhalte und die vorliegenden Faktoren erachtet das Gericht für den gewerbsmässigen Diebstahl (sich zusammensetzend aus fünf Entreissdiebstählen und einem Einbruchdiebstahl) eine Freiheitsstrafe von gesamthaft fünfzehn Monaten als dem objektiven Tatverschulden angemessen. 17.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, was wiederum tatbestandsimmanent und neutral zu werten ist.