Weiter beging der Beschuldigte einen Einbruchdiebstahl. Für einen Einbruchdiebstahl findet sich in den VBRS-Richtlinien folgender Referenzsachverhalt, für den eine Referenzstrafe von 90 Strafeinheiten vorgesehen ist: «Der Täter bricht nachts in ein leer stehendes und abgelegenes Geschäft ein und erbeutet CHF 10'000.00, wobei mittelgrosser Sachschaden entsteht.» (S. 47 der VBRS-Richtlinien). In casu erfolgte der Einbruchdiebstahl nachts auf ein Firmengelände und generierte einen eher kleinen Sachschaden. Der Deliktsbetrag liegt mit CHF 5'000.00 um die Hälfte tiefer als im Referenzsachverhalt.