), auch dem Zufall zu verdanken ist. Die Deliktsbeträge bewegen sich teils tiefer und teils (deutlich) höher als im Referenzsachverhalt der VBRS- Richtlinien und belaufen sich gesamthaft auf rund CHF 6'000.00. Der Beschuldigte handelte bei drei der fünf Entreissdiebstähle mit einem Mittäter und das Tatvorgehen bewegte sich nahe am Raub. So wirkte er teilweise körperlich auf seine Opfer ein, um die Taschen entreissen zu können (stossen am Oberarm, packen am Arm, vgl. pag. 2947 f.). Weiter beging der Beschuldigte einen Einbruchdiebstahl.