Das subjektive Tatverschulden wirkt sich folglich neutral aus. Es bleibt daher bei einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, die mit dem Faktor von 2/3 zu asperieren ist. 16.3 Zwischenfazit Die Freiheitsstrafe von neun Monaten für den gewerbsmässigen Betrug ist mit 2/3, d.h. mit sechs Monaten, zur Einsatzstrafe zu asperieren.