Das Gericht veranschlagte für dieses Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Vor diesem Hintergrund erscheint für den vorliegenden Fall, welcher mit dem hiervor genannten Urteil SK 20 109 vergleichbar ist, jedoch einen kürzeren Deliktszeitraum und eine kleinere Deliktssumme betrifft, eine Freiheitsstrafe von neun Monaten als dem objektiven Tatverschulden angemessen. 16.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, aus monetärem Eigeninteresse sowie in vermeidbarer Art und Weise, was sich wiederum neutral auswirkt. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich folglich neutral aus.