Die beiden Delikte liegen immerhin fast fünf Monate auseinander. Es gibt denn auch keine grosse Anzahl von gleich gelagerten Taten, die einen tieferen Asperationsfaktor rechtfertigen würde. Zusammengefasst liegen in casu keine Gründe vor, um vom praxisgemässen Asperationsfaktor von 2/3 abzuweichen. 15.4 Zwischenfazit Die Freiheitsstrafe von sieben Monaten für die fortgesetzte Erpressung z.N. von F.________ ist mit 2/3, d.h. mit viereinhalb Monaten, zur Einsatzstrafe zu asperieren.